+Artikel 5 Angabe „stark rückläufig“
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Artikel 5 Angabe „stark rückläufig“

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 5 1

(1)   Die Angabe „stark rückläufig“ im Sinne des Artikels 98 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU bezeichnet einen Rückgang der jährlichen Nettozinserträge eines Instituts um mehr als 5 % seines Kernkapitals aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, die einem der beiden in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen aufsichtlichen Schockszenarien entspricht.

Artikel 5 2

(2)   Ob ein Rückgang als stark rückläufig im Sinne von Absatz 1 anzusehen ist, ist auf Grundlage der folgenden Formel zu berechnen:

Formula

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung