(2) Im Falle bedeutender Zweigstellen im Sinne von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die diese bedeutende Zweigstelle beaufsichtigen, quantitative Angaben zur Liquidität und Erkenntnisse aus der Liquiditätsüberwachung halbjährlich spätestens zu folgenden Terminen:
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a)
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zum 28. Februar eines jeden Jahres mit Stand vom 31. Dezember des Vorjahres,
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b)
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zum 31. August eines jeden Jahres mit Stand vom 30. Juni desselben Jahres.
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