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Artikel 3 3(3) Werden Angaben in elektronischer Form ausgetauscht, werden gesicherte Kommunikationskanäle verwendet, es sei denn, die zuständigen Behörden erachten es für angemessen, ungesicherte Kommunikationskanäle zu verwenden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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