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+Artikel 4 3 |
Artikel 4 3(3) Quantitative Angaben zum Umfang der in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs angebotenen Dienstleistungen werden mit dem in Anhang I Teil 3 festgelegten Bogen ausgetauscht und in der Form übermittelt, die die zuständige Behörde, die die Angaben übermittelt, für angemessen hält. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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