+Artikel 4 3

Artikel 4 3

(3)   Quantitative Angaben zum Umfang der in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs angebotenen Dienstleistungen werden mit dem in Anhang I Teil 3 festgelegten Bogen ausgetauscht und in der Form übermittelt, die die zuständige Behörde, die die Angaben übermittelt, für angemessen hält.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung