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Artikel 4 4

(4)   Quantitative Angaben zu den Marktanteilen einer in einem Aufnahmemitgliedstaat niedergelassenen Zweigstelle werden mit dem in Anhang I Teil 4 festgelegten Bogen ausgetauscht und in der Form übermittelt, die die zuständige Behörde, die die Angaben übermittelt, für angemessen hält.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung