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Artikel 4 4(4) Quantitative Angaben zu den Marktanteilen einer in einem Aufnahmemitgliedstaat niedergelassenen Zweigstelle werden mit dem in Anhang I Teil 4 festgelegten Bogen ausgetauscht und in der Form übermittelt, die die zuständige Behörde, die die Angaben übermittelt, für angemessen hält. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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