+Artikel 4 5

Artikel 4 5

(5)   Nichtquantitative Angaben, bei denen es sich nicht um die in den Absätzen 6, 7 und 8 genannten Angaben handelt, werden mit den im Folgenden genannten Bögen ausgetauscht und in der Form übermittelt, die die zuständige Behörde, die die Angaben übermittelt, für angemessen hält:

a)

für Angaben zur Liquidität und Solvenz eines Instituts wird der in Anhang I Teil 2 festgelegte Bogen verwendet;

b)

für Angaben zur grenzübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen wird der in Anhang I Teil 3 festgelegte Bogen verwendet;

c)

für Angaben zu einer in einem Aufnahmemitgliedstaat niedergelassenen Zweigstelle wird der in Anhang I Teil 4 festgelegte Bogen verwendet;

d)

für Angaben zu Einlagensicherungssystemen wird der in Anhang I Teil 5 festgelegte Bogen verwendet;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung