(5) Nichtquantitative Angaben, bei denen es sich nicht um die in den Absätzen 6, 7 und 8 genannten Angaben handelt, werden mit den im Folgenden genannten Bögen ausgetauscht und in der Form übermittelt, die die zuständige Behörde, die die Angaben übermittelt, für angemessen hält:
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a)
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für Angaben zur Liquidität und Solvenz eines Instituts wird der in Anhang I Teil 2 festgelegte Bogen verwendet;
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b)
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für Angaben zur grenzübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen wird der in Anhang I Teil 3 festgelegte Bogen verwendet;
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c)
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für Angaben zu einer in einem Aufnahmemitgliedstaat niedergelassenen Zweigstelle wird der in Anhang I Teil 4 festgelegte Bogen verwendet;
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d)
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für Angaben zu Einlagensicherungssystemen wird der in Anhang I Teil 5 festgelegte Bogen verwendet;
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