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Artikel 4 6(6) Die in Anhang I Teil 6 festgelegten nichtquantitativen Angaben zu Verwaltung und Eigentumsverhältnissen eines Instituts, dessen Liquiditäts- und Refinanzierungsstrategien sowie seinen Notfallplänen in Sachen Liquidität und Refinanzierung werden in der Form übermittelt, die die zuständige Behörde, die die Angaben übermittelt, für angemessen hält. Die Angaben sind als Anlage zu den anderen Angaben bereitzustellen, die mit den in Anhang I Teil 1 bis 5 festgelegten Bögen ausgetauscht wurden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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