+Artikel 4 6

Artikel 4 6

(6)   Die in Anhang I Teil 6 festgelegten nichtquantitativen Angaben zu Verwaltung und Eigentumsverhältnissen eines Instituts, dessen Liquiditäts- und Refinanzierungsstrategien sowie seinen Notfallplänen in Sachen Liquidität und Refinanzierung werden in der Form übermittelt, die die zuständige Behörde, die die Angaben übermittelt, für angemessen hält. Die Angaben sind als Anlage zu den anderen Angaben bereitzustellen, die mit den in Anhang I Teil 1 bis 5 festgelegten Bögen ausgetauscht wurden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung