(2) Eine zuständige Behörde, die eine Anfrage der in Absatz 1 genannten Art unternimmt, legt dar, inwiefern die Angaben die Beaufsichtigung oder Überwachung eines Instituts, die Prüfung der Bedingungen für die Zulassung eines Instituts oder den Schutz der Stabilität des Finanzsystems erleichtern dürften. Die betreffende zuständige Behörde gibt für die Beantwortung der Anfrage einen angemessenen Zeitrahmen vor, wobei Art und Dringlichkeit der Anfrage und der angeforderten Angaben zu berücksichtigen sind.