+KAPITEL II SCHUTZ DER FINANZINSTRUMENTE UND GELDER VON KUNDEN
---+Artikel 2 Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden
------+Article 2 1.
------+Article 2 2.
------+Article 2 3.
------+Article 2 4.
------+Article 2 5.
---+Artikel 3 Hinterlegung der Finanzinstrumente von Kunden
------+Article 3 1.
------+Article 3 2.
------+Article 3 3.
------+Article 3 4.
---+Artikel 4 Hinterlegung von Kundengeldern
------+Article 4 1.
------+Article 4 2.
------+Article 4 3.
---+Artikel 5 Verwendung der Finanzinstrumente von Kunden
------+Article 5 1.
------+Article 5 2.
------+Article 5 3.
------+Article 5 4.
------+Article 5 5.
---+Artikel 6 Unangemessene Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
------+Article 6 3.
---+Artikel 7 Regelungen im Bereich der Unternehmensführung zum Schutz der Vermögenswerte von Kunden
---+Artikel 8 Berichte unabhängiger Wirtschaftsprüfer

KAPITEL II SCHUTZ DER FINANZINSTRUMENTE UND GELDER VON KUNDEN

KAPITEL II SCHUTZ DER FINANZINSTRUMENTE UND GELDER VON KUNDEN

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 2 Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden
Artikel 3 Hinterlegung der Finanzinstrumente von Kunden
Artikel 4 Hinterlegung von Kundengeldern
Artikel 5 Verwendung der Finanzinstrumente von Kunden
Artikel 6 Unangemessene Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung
Artikel 7 Regelungen im Bereich der Unternehmensführung zum Schutz der Vermögenswerte von Kunden

Artikel 7

Regelungen im Bereich der Unternehmensführung zum Schutz der Vermögenswerte von Kunden

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wertpapierfirmen die spezielle Verantwortung für Angelegenheiten, die die Einhaltung der Verpflichtungen der Firmen in Bezug auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden betreffen, auf einen einzelnen, ausreichend befähigten und befugten Beauftragten übertragen.

Die Mitgliedstaaten überlassen es den Wertpapierfirmen, unter uneingeschränkter Einhaltung dieser Richtlinie zu entscheiden, ob sich der benannte Beauftragte dieser Aufgabe ausschließlich widmen soll oder ob er seinen Verantwortlichkeiten wirksam Genüge tun kann, während er gleichzeitig weitere Verantwortlichkeiten wahrnimmt.

Artikel 8 Berichte unabhängiger Wirtschaftsprüfer

Artikel 8

Berichte unabhängiger Wirtschaftsprüfer

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, dafür zu sorgen, dass ihre unabhängigen Wirtschaftsprüfer der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats mindestens einmal jährlich über die Angemessenheit der Vorkehrungen Bericht erstatten, die die Firma gemäß Artikel 16 Absätze 8, 9 und 10 der Richtlinie 2014/65/EU und gemäß diesem Kapitel getroffen hat.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung