+KAPITEL 2 Beziehungen zu Drittstaaten
---+Artikel 75 Gleichwertigkeit und internationale Übereinkünfte
------+Article 75 1.
------+Article 75 2.
------+Article 75 3.
------+Article 75 4.
---+Artikel 76 Kooperationsvereinbarungen
---+Artikel 76a Gegenseitiger direkter Datenzugang
------+Article 76a 1.
------+Article 76a 2.
---+Artikel 77 Anerkennung von Transaktionsregistern
------+Article 77 1.
------+Article 77 2.

KAPITEL 2 Beziehungen zu Drittstaaten

KAPITEL 2 Beziehungen zu Drittstaaten

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 75 Gleichwertigkeit und internationale Übereinkünfte
Artikel 76 Kooperationsvereinbarungen

Artikel 76

Kooperationsvereinbarungen

Die einschlägigen Behörden von Drittstaaten, in denen kein Transaktionsregister ansässig ist, können sich an die ESMA wenden, um Kooperationsvereinbarungen über den Zugang zu Informationen über in Transaktionsregistern der Union erfasste Derivatekontrakte zu treffen.

Die ESMA kann Kooperationsvereinbarungen mit den genannten Behörden treffen über den Zugang zu Informationen über in Transaktionsregistern der Union erfasste Derivatekontrakte, die diese Behörden zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate benötigen, vorausgesetzt, dass Garantien hinsichtlich des Berufsgeheimnisses bestehen, einschließlich des Schutzes der von den Behörden mit Dritten geteilten Geschäftsgeheimnisse.

Artikel 76a Gegenseitiger direkter Datenzugang
Artikel 77 Anerkennung von Transaktionsregistern

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung