Artikel 14
Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen
Folgende Handlungen sind verboten:
das Tätigen von Insidergeschäften und der Versuch hierzu,
▼C1
Dritten zu empfehlen, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte dazu zu verleiten, Insidergeschäfte zu tätigen, oder
▼B
die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen.
Artikel 15
Verbot der Marktmanipulation
Marktmanipulation und der Versuch hierzu sind verboten.
European Regulation published on http://eur-lex.europa.eu/