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+Artikel 14 Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen |
Artikel 14 Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von InsiderinformationenArtikel 14 Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen Folgende Handlungen sind verboten:
a)
das Tätigen von Insidergeschäften und der Versuch hierzu,
b)
Dritten zu empfehlen, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte dazu zu verleiten, Insidergeschäfte zu tätigen, oder
c)
die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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