+Artikel 10 Gerichtliche Zuständigkeit
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Artikel 10 Gerichtliche Zuständigkeit

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 10 1

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach den Artikeln 3 bis 6 in den Fällen zu begründen, in denen die Straftat

a)

ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde oder

b)

von einem ihrer Staatsangehörigen begangen wurde, zumindest in den Fällen, in denen die Tat dort, wo sie begangen wurde, eine Straftat darstellt.

Artikel 10 2

(2)   Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, eine weitere gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach den Artikeln 3 bis 6, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, wenn

a)

der gewöhnliche Aufenthalt des Straftäters in seinem Hoheitsgebiet liegt oder

b)

die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet ansässigen juristischen Person begangen wird.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung