+Artikel 10 Gerichtliche Zuständigkeit
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Artikel 10 Gerichtliche Zuständigkeit
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 10 1
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(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach den Artikeln 3 bis 6 in den Fällen zu begründen, in denen die Straftat
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a)
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ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde oder
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b)
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von einem ihrer Staatsangehörigen begangen wurde, zumindest in den Fällen, in denen die Tat dort, wo sie begangen wurde, eine Straftat darstellt.
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Artikel 10 2
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(2) Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, eine weitere gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach den Artikeln 3 bis 6, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, wenn
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a)
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der gewöhnliche Aufenthalt des Straftäters in seinem Hoheitsgebiet liegt oder
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b)
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die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet ansässigen juristischen Person begangen wird.
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,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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