+ABSCHNITT I Informationen über bedeutende Beteiligungen
---+Artikel 9 Mitteilung des Erwerbs oder der Veräußerung bedeutender Beteiligungen
------+Article 9 1.
------+Article 9 2.
------+Article 9 3.
------+Article 9 4.
------+Article 9 5.
------+Article 9 6.
------+Article 9 6a.
------+Article 9 6b.
------+Article 9 7.
---+Artikel 10 Erwerb oder Veräußerung bedeutender Anteile an Stimmrechten
---+Artikel 11
------+Article 11 1.
------+Article 11 2.
---+Artikel 12 Verfahren für die Mitteilung und Veröffentlichung bedeutender Beteiligungen
------+Article 12 1.
------+Article 12 2.
------+Article 12 3.
------+Article 12 4.
------+Article 12 5.
------+Article 12 6.
------+Article 12 7.
------+Article 12 8.
------+Article 12 9.
---+Artikel 13
------+Article 13 1.
------+Article 13 1a.
------+Article 13 1b.
------+Article 13 2.
------+Article 13 3.
------+Article 13 4.
---+Artikel 13a Zusammenrechnung
------+Article 13a 1.
------+Article 13a 2.
---+Artikel 14
------+Article 14 1.
------+Article 14 2.
---+Artikel 15
---+Artikel 16 Zusätzliche Angaben
------+Article 16 1.
------+Article 16 2.
|
ABSCHNITT I Informationen über bedeutende Beteiligungen
ABSCHNITT I Informationen über bedeutende Beteiligungen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
Artikel 9 Mitteilung des Erwerbs oder der Veräußerung bedeutender Beteiligungen
|
|
|
Artikel 10 Erwerb oder Veräußerung bedeutender Anteile an Stimmrechten
|
Artikel 10
Erwerb oder Veräußerung bedeutender Anteile an Stimmrechten
Die Mitteilungspflicht nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 gilt auch für eine natürliche oder juristische Person, sofern sie in einem oder mehreren der folgenden Fälle zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Ausübung von Stimmrechten berechtigt ist:
a)
Stimmrechte, die von einem Dritten gehalten werden, mit dem diese natürliche oder juristische Person eine Vereinbarung getroffen hat, die beide verpflichtet, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung des betreffenden Emittenten zu verfolgen, indem sie die von ihnen gehaltenen Stimmrechte einvernehmlich ausüben;
b)
Stimmrechte, die von einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung mit dieser natürlichen oder juristischen Person gehalten werden, die eine zeitweilige Übertragung dieser Stimmrechte gegen Gegenleistung vorsieht;
c)
Stimmrechte aus Aktien, die bei dieser natürlichen oder juristischen Person als Sicherheit verwahrt werden, sofern Letztere die Stimmrechte hält und ihre Absicht bekundet, sie auszuüben;
d)
Stimmrechte aus Aktien, an denen zugunsten dieser natürlichen oder juristischen Person ein Nießbrauch bestellt ist;
e)
Stimmrechte, die von einem von dieser natürlichen oder juristischen Person kontrollierten Unternehmen gehalten oder gemäß den Buchstaben a) bis d) ausgeübt werden können;
f)
Stimmrechte aus Aktien, die bei dieser natürlichen oder juristischen Person verwahrt sind und die Letztere nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;
g)
Stimmrechte, die von einem Dritten in eigenem Namen für Rechnung dieser natürlichen oder juristischen Person gehalten werden;
h)
Stimmrechte, die diese natürliche oder juristische Person als Bevollmächtige ausüben kann und die die Letztere nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen.
|
|
Artikel 11
|
|
|
Artikel 12 Verfahren für die Mitteilung und Veröffentlichung bedeutender Beteiligungen
|
|
|
Artikel 13
|
|
|
Artikel 13a Zusammenrechnung
|
|
|
Artikel 14
|
|
|
Artikel 15
|
Artikel 15
Für die Zwecke der Berechnung der Schwellen gemäß Artikel 9 schreibt der Herkunftsmitgliedstaat zumindest vor, dass der Emittent die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital am Ende jeden Kalendermonats, an dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten oder Kapital gekommen ist, veröffentlicht.
|
|
Artikel 16 Zusätzliche Angaben
|
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|