+KAPITEL VIA SANKTIONEN UND MASSNAHMEN
---+Artikel 28 Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen
------+Article 28 1.
------+Article 28 2.
---+Artikel 28a Verstöße
---+Artikel 28b Sanktionsbefugnisse
------+Article 28b 1.
------+Article 28b 2.
------+Article 28b 3.
---+Artikel 28c Wahrnehmung der Sanktionsbefugnisse
------+Article 28c 1.
------+Article 28c 2.
---+Artikel 28d Leitlinien der ESMA

KAPITEL VIA SANKTIONEN UND MASSNAHMEN

KAPITEL VIA SANKTIONEN UND MASSNAHMEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 28 Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen
Artikel 28a Verstöße

Artikel 28a

Verstöße

Artikel 28b gilt mindestens für folgende Verstöße:

a) 

Versäumnis des Emittenten, Informationen, die nach den zur Umsetzung der Artikel 4, 5, 6, 14 und 16 erlassenen nationalen Vorschriften vorgeschrieben sind, innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu veröffentlichen;

b) 

Versäumnis der natürlichen oder juristischen Person, den Erwerb oder die Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung gemäß den zur Umsetzung der Artikel 9, 10, 12, 13 und 13a erlassenen nationalen Vorschriften innerhalb der vorgeschriebenen Frist mitzuteilen.

Artikel 28b Sanktionsbefugnisse
Artikel 28c Wahrnehmung der Sanktionsbefugnisse
Artikel 28d Leitlinien der ESMA

Artikel 28d

Leitlinien der ESMA

Nach Konsultation der Europäischen Umweltagentur und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte gibt die ESMA im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien über die Beaufsichtigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die zuständigen nationalen Behörden heraus.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung