+KAPITEL VII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
---+Artikel 30 Übergangsvorschriften
------+Article 30 1.
------+Article 30 2.
------+Article 30 3.
------+Article 30 4.
---+Artikel 31 Umsetzung
------+Article 31 1.
------+Article 31 2.
---+Artikel 32 Änderungen
---+Artikel 33 Überprüfung
---+Artikel 34 Inkrafttreten
---+Artikel 35 Adressaten
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KAPITEL VII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL VII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 30 Übergangsvorschriften
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Artikel 31 Umsetzung
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Artikel 32 Änderungen
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Artikel 32
Die Richtlinie 2001/34/EG wird mit Wirkung ab dem in Artikel 31 Absatz 1 genannten Datum wie folgt geändert:
1.
In Artikel 1 werden Buchstaben g) und h) gestrichen.
2.
Artikel 4 wird gestrichen.
3.
In Artikel 6 wird Absatz 2 gestrichen.
4.
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2)
Die Mitgliedstaaten können Emittenten von zur amtlichen Notierung zugelassenen Wertpapieren zusätzliche Verpflichtungen auferlegen, sofern diese zusätzlichen Verpflichtungen generell für alle Emittenten oder für einzelne Kategorien von Emittenten gelten.“
5.
Die Artikel 65 bis 97 werden gestrichen.
6.
Die Artikel 102 und 103 werden gestrichen.
7.
Artikel 107 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen.
8.
Artikel 108 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
in Buchstabe a) werden die Worte „der regelmäßigen Informationen, die von Gesellschaften zu veröffentlichen sind, deren Aktien zugelassen sind“ gestrichen;
b)
Buchstabe b) wird gestrichen;
c)
Buchstabe c) Ziffer iii) wird gestrichen;
d)
Buchstabe d) wird gestrichen.
Die Verweise auf die aufgehobenen Bestimmungen werden als Verweise auf die Bestimmungen dieser Richtlinie abgefasst.
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Artikel 33 Überprüfung
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Artikel 33
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2009 Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und über die Zweckmäßigkeit einer Beendigung der Befreiung bestehender Schuldtitel nach Ablauf der zehnjährigen Übergangsfrist gemäß Artikel 30 Absatz 4 einschließlich der möglichen Auswirkungen auf die europäischen Finanzmärkte.
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Artikel 34 Inkrafttreten
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Artikel 34
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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Artikel 35 Adressaten
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Artikel 35
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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