+ABSCHNITT 1 Befugnisse der zuständigen Behörden
---+Artikel 18 Meldung und Offenlegung in Ausnahmesituationen
------+Article 18 1.
------+Article 18 2.
---+Artikel 19 Meldepflicht von Verleihern in Ausnahmesituationen
------+Article 19 1.
------+Article 19 2.
---+Artikel 20 Beschränkung von Leerverkäufen und vergleichbaren Transaktionen in Ausnahmesituationen
------+Article 20 1.
------+Article 20 2.
------+Article 20 3.
---+Artikel 21 Beschränkung von Transaktionen mit Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel in Ausnahmesituationen
------+Article 21 1.
------+Article 21 2.
---+Artikel 22 Maßnahmen durch andere zuständige Behörden
---+Artikel 23 Befugnis zur befristeten Beschränkung des Leerverkaufs von Finanzinstrumenten bei signifikantem Kursverfall
------+Article 23 1.
------+Article 23 2.
------+Article 23 3.
------+Article 23 4.
------+Article 23 5.
------+Article 23 6.
------+Article 23 7.
------+Article 23 8.
---+Artikel 24 Dauer der Beschränkungen
---+Artikel 25 Bekanntmachung von Beschränkungen
------+Article 25 1.
------+Article 25 2.
------+Article 25 3.
---+Artikel 26 Unterrichtung der ESMA und der anderen zuständigen Behörden
------+Article 26 1.
------+Article 26 2.
------+Article 26 3.
------+Article 26 4.

ABSCHNITT 1 Befugnisse der zuständigen Behörden

ABSCHNITT 1 Befugnisse der zuständigen Behörden

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 18 Meldung und Offenlegung in Ausnahmesituationen
Artikel 19 Meldepflicht von Verleihern in Ausnahmesituationen
Artikel 20 Beschränkung von Leerverkäufen und vergleichbaren Transaktionen in Ausnahmesituationen
Artikel 21 Beschränkung von Transaktionen mit Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel in Ausnahmesituationen
Artikel 22 Maßnahmen durch andere zuständige Behörden

Artikel 22

Maßnahmen durch andere zuständige Behörden

Unbeschadet des Artikels 26 darf eine zuständige Behörde eine Maßnahme gemäß den Artikeln 18, 19, 20 oder 21 in Bezug auf ein Finanzinstrument, für das sie nicht die jeweils zuständige Behörde ist, nur mit Zustimmung der jeweils zuständigen Behörde ergreifen oder verlängern.

Artikel 23 Befugnis zur befristeten Beschränkung des Leerverkaufs von Finanzinstrumenten bei signifikantem Kursverfall
Artikel 24 Dauer der Beschränkungen

Artikel 24

Dauer der Beschränkungen

Eine Maßnahme nach Artikel 18, 19, 20 oder 21 gilt zunächst für die Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der in Artikel 25 genannten Bekanntmachung.

Die Maßnahmen können um weitere Zeiträume von höchstens drei Monaten verlängert werden, wenn die Gründe für die Maßnahme weiterhin vorliegen. Wird eine Maßnahme nach Ablauf eines solchen Dreimonatszeitraums nicht verlängert, so tritt sie automatisch außer Kraft.

Artikel 25 Bekanntmachung von Beschränkungen
Artikel 26 Unterrichtung der ESMA und der anderen zuständigen Behörden

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung