+ABSCHNITT 2 Befugnisse der ESMA
---+Artikel 27 Koordinierung durch die ESMA
------+Article 27 1.
------+Article 27 2.
------+Article 27 3.
------+Article 27 4.
---+Artikel 28 Eingriffsbefugnisse der ESMA in Ausnahmesituationen
------+Article 28 1.
------+Article 28 2.
------+Article 28 3.
------+Article 28 4.
------+Article 28 5.
------+Article 28 6.
------+Article 28 7.
------+Article 28 8.
------+Article 28 9.
------+Article 28 10.
------+Article 28 11.
---+Artikel 29 Befugnisse der ESMA in Ausnahmesituationen im Zusammenhang mit öffentlichen Schuldtiteln
---+Artikel 30 Abgrenzung ungünstiger Ereignisse oder Entwicklungen
---+Artikel 31 Untersuchungen der ESMA

ABSCHNITT 2 Befugnisse der ESMA

ABSCHNITT 2 Befugnisse der ESMA

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 27 Koordinierung durch die ESMA
Artikel 28 Eingriffsbefugnisse der ESMA in Ausnahmesituationen
Artikel 29 Befugnisse der ESMA in Ausnahmesituationen im Zusammenhang mit öffentlichen Schuldtiteln

Artikel 29

Befugnisse der ESMA in Ausnahmesituationen im Zusammenhang mit öffentlichen Schuldtiteln

Im Falle einer Ausnahmesituation im Zusammenhang mit öffentlichen Schuldtiteln oder Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel finden Artikel 18 und 38 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Anwendung.

Artikel 30 Abgrenzung ungünstiger Ereignisse oder Entwicklungen

Artikel 30

Abgrenzung ungünstiger Ereignisse oder Entwicklungen

Die Kommission wird zum Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 42 ermächtigt, in denen festgelegt wird, welche Kriterien und Faktoren die zuständigen Behörden und die ESMA bei der Entscheidung, ob ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen im Sinne der Artikel 18 bis 21 sowie des Artikels 27 und Bedrohungen im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a vorliegen, zu berücksichtigen haben.

Artikel 31 Untersuchungen der ESMA

Artikel 31

Untersuchungen der ESMA

Die ESMA kann auf Antrag einer oder mehrerer zuständiger Behörden, des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder auf eigene Initiative eine Untersuchung über eine bestimmte Frage oder Praxis im Zusammenhang mit Leerverkäufen oder dem Einsatz von Credit Default Swaps durchführen, um zu prüfen, ob die betreffende Frage oder Praxis eine potenzielle Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in der Union darstellt.

Die ESMA veröffentlicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss einer solchen Untersuchung einen Bericht, in dem sie ihre Ergebnisse darlegt und gegebenenfalls Empfehlungen zu der betreffenden Frage oder Praxis abgibt.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung