+Artikel 43 Frist für den Erlass delegierter Rechtsakte

Artikel 43 Frist für den Erlass delegierter Rechtsakte

Artikel 43

Frist für den Erlass delegierter Rechtsakte

Die Kommission erlässt die delegierten Rechtsakte nach Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 7, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 5 sowie Artikel 30 bis zum 31. März 2012.

Die Kommission kann die in Absatz 1 genannte Frist um sechs Monate verlängern.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung