+KAPITEL IX ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
---+Artikel 45 Überprüfung und Berichterstattung
---+Artikel 46 Übergangsbestimmung
------+Article 46 1.
------+Article 46 2.
---+Artikel 47 Personal und Ressourcen der ESMA
---+Artikel 48 Inkrafttreten

KAPITEL IX ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL IX ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 45 Überprüfung und Berichterstattung

Artikel 45

Überprüfung und Berichterstattung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2013 im Lichte der Gespräche mit den zuständigen Behörden und der ESMA Bericht über:

a) 

die Angemessenheit der Meldungen und der Schwellen für die Offenlegung gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8,

b) 

die Auswirkung der jeweiligen Offenlegungspflichten gemäß Artikel 6, unter besonderer Beachtung ihrer Wirkung auf die Effizienz und Volatilität der Finanzmärkte,

c) 

die Zweckmäßigkeit direkter oder zentralisierter Berichterstattung an die ESMA,

d) 

die Anwendung der Beschränkungen und Anforderungen der Kapitel II und III,

e) 

die Angemessenheit der Beschränkungen in Bezug auf ungedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel und die Angemessenheit weiterer Beschränkungen oder Bedingungen für Leerverkäufe und Credit Default Swaps.

Artikel 46 Übergangsbestimmung
Artikel 47 Personal und Ressourcen der ESMA

Artikel 47

Personal und Ressourcen der ESMA

Die ESMA beurteilt bis zum 31 Dezember 2012 ihren Personal- und Mittelbedarf, der sich aus der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben und Befugnisse ergibt, und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht.

Artikel 48 Inkrafttreten

Artikel 48

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2012.

Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 7, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 3 und 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absätze 4 und 5, Artikel 16 Absätze 3 und 4, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 23 Absätze 5, 7 und 8 sowie Artikel 30, 42, 43 und 44 gelten jedoch ab 25. März 2012.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung