+KAPITEL I Sanktionen, Geldbußen, Zwangsgelder, Ausschussverfahren, übertragene Befugnisse und Berichterstattung
---+Artikel 36 Sanktionen
---+Artikel 36a Geldbußen
------+Article 36a 1.
------+Article 36a 2.
------+Article 36a 3.
------+Article 36a 4.
---+Artikel 36b Zwangsgelder
------+Article 36b 1.
------+Article 36b 2.
------+Article 36b 3.
------+Article 36b 4.
---+Artikel 36c Anhörung der Personen, die dem Verfahren unterworfen sind
------+Article 36c 1.
------+Article 36c 2.
---+Artikel 36d Offenlegung, Art, Zwangsvollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder
------+Article 36d 1.
------+Article 36d 2.
------+Article 36d 3.
------+Article 36d 4.
---+Artikel 36e Kontrolle durch den Gerichtshof der Europäischen Union
---+Artikel 37 Änderungen der Anhänge
---+Artikel 38 Ausschussverfahren
------+Article 38 1.
------+Article 38 3.
---+Artikel 38a Ausübung der Befugnisübertragung
------+Article 38a 1.
------+Article 38a 2.
------+Article 38a 3.
---+Artikel 38b Widerruf der Befugnisübertragung
------+Article 38b 1.
------+Article 38b 2.
------+Article 38b 3.
---+Artikel 38c Einwände gegen delegierte Rechtsakte
------+Article 38c 1.
------+Article 38c 2.
------+Article 38c 3.
---+Artikel 39 Berichte
------+Article 39 4.
------+Article 39 5.
------+Article 39 6.
---+Artikel 39a Personal und Ressourcen der ESMA
---+Artikel 39b Berichtspflichten
------+Article 39b 1.
------+Article 39b 2.
------+Article 39b 3.

KAPITEL I Sanktionen, Geldbußen, Zwangsgelder, Ausschussverfahren, übertragene Befugnisse und Berichterstattung

KAPITEL I Sanktionen, Geldbußen, Zwangsgelder, Ausschussverfahren, übertragene Befugnisse und Berichterstattung

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 36 Sanktionen

Artikel 36

Sanktionen

▼M1

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Sanktionen, die bei Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 1 zu verhängen sind, und ergreifen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die sektorale zuständige Behörde jede Sanktion, die wegen Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 1 verhängt wurde, öffentlich bekannt gibt, es sei denn, eine solche Bekanntgabe würde die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden oder den Beteiligten einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen.

▼B

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die im ersten Unterabsatz genannten Bestimmungen bis zum 7. Dezember 2010. Sie melden ihr spätere Änderungen dieser Bestimmungen unverzüglich.

Artikel 36a Geldbußen
Artikel 36b Zwangsgelder
Artikel 36c Anhörung der Personen, die dem Verfahren unterworfen sind
Artikel 36d Offenlegung, Art, Zwangsvollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder
Artikel 36e Kontrolle durch den Gerichtshof der Europäischen Union

Artikel 36e

Kontrolle durch den Gerichtshof der Europäischen Union

Bei Klagen gegen Beschlüsse, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat, hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 37 Änderungen der Anhänge

Artikel 37

Änderungen der Anhänge

Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten — einschließlich der internationalen Entwicklungen — insbesondere in Bezug auf neue Finanzinstrumente Rechnung zu tragen, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38a und unter den in den Artikeln 38b und 38c genannten Bedingungen Maßnahmen zur Änderung der Anhänge, mit Ausnahme des Anhangs III, erlassen.

Artikel 38 Ausschussverfahren
Artikel 38a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 38b Widerruf der Befugnisübertragung
Artikel 38c Einwände gegen delegierte Rechtsakte
Artikel 39 Berichte
Artikel 39a Personal und Ressourcen der ESMA

Artikel 39a

Personal und Ressourcen der ESMA

Die ESMA beurteilt bis zum 21. Juni 2014 den Personal- und Mittelbedarf, der sich aus der Wahrnehmung der ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und Befugnisse ergibt, und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen entsprechenden Bericht.

Artikel 39b Berichtspflichten

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung