+Artikel 23a Anwendungsbereich der gesetzlichen Ersetzung eines Referenzwerts

Artikel 23a Anwendungsbereich der gesetzlichen Ersetzung eines Referenzwerts

Artikel 23a

Anwendungsbereich der gesetzlichen Ersetzung eines Referenzwerts

Dieses Kapitel gilt für:

a) 

Kontrakte oder Finanzinstrumente im Sinne der Verordnung 2014/65/EU, bei denen als Bezugsgrundlage ein Referenzwert herangezogen wird und die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, und

b) 

Kontrakte, deren Vertragsparteien alle in der Union angesiedelt sind, bei denen als Bezugsgrundlage ein Referenzwert herangezogen wird und die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, welches keine geordnete Abwicklung eines Referenzwerts vorsieht.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung