|
+Artikel 52 Frist für die Aktualisierung der Prospekte und der wichtigsten Informationsunterlagen |
Artikel 52 Frist für die Aktualisierung der Prospekte und der wichtigsten InformationsunterlagenArtikel 52 Frist für die Aktualisierung der Prospekte und der wichtigsten Informationsunterlagen Artikel 29 Absatz 2 berührt nicht ausstehende Prospekte, die gemäß der Richtlinie 2003/71/EG vor dem 1. Januar 2018 genehmigt wurden. Im Fall der vor dem 1. Januar 2018 gemäß der Richtlinie 2009/65/EG genehmigten Prospekte werden die zugrunde liegenden Dokumente bei erster Gelegenheit oder spätestens zwölf Monate nach jenem Zeitpunkt aktualisiert. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|