+Artikel 55 Meldung der als Bezugsgrundlage dienenden Referenzwerte und ihrer Administratoren

Artikel 55 Meldung der als Bezugsgrundlage dienenden Referenzwerte und ihrer Administratoren

Artikel 55

Meldung der als Bezugsgrundlage dienenden Referenzwerte und ihrer Administratoren

Wenn ein Referenzwert in einem unter Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 fallenden Finanzinstrument als Bezugsgrundlage dient, umfassen die Meldungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung auch den Namen des als Bezugsgrundlage dienenden Referenzwerts und seines Administrators.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung