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+Artikel 55 Meldung der als Bezugsgrundlage dienenden Referenzwerte und ihrer Administratoren |
Artikel 55 Meldung der als Bezugsgrundlage dienenden Referenzwerte und ihrer AdministratorenArtikel 55 Meldung der als Bezugsgrundlage dienenden Referenzwerte und ihrer Administratoren Wenn ein Referenzwert in einem unter Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 fallenden Finanzinstrument als Bezugsgrundlage dient, umfassen die Meldungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung auch den Namen des als Bezugsgrundlage dienenden Referenzwerts und seines Administrators. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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