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+Artikel 58 Änderungen der Richtlinie 2014/17/EU |
Artikel 58 Änderungen der Richtlinie 2014/17/EUArtikel 58 Änderungen der Richtlinie 2014/17/EU Die Richtlinie 2014/17/EU wird wie folgt geändert:
1.
In Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt: „ea) falls Verträge verfügbar sind, in denen auf einen Referenzwert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 21 ) Bezug genommen wird, die Namen der Referenzwerte und ihrer Administratoren sowie die möglichen Auswirkungen auf den Verbraucher;
2.
In Artikel 42 Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt: „Bis zum 1. Juli 2018 beschließen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften zur Erfüllung von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe ea und teilen sie der Kommission mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2018 an.“
3.
In Artikel 43 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt: „Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe ea findet keine Anwendung auf vor dem 1. Juli 2018 bereits bestehende Kreditverträge.“ 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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