+ABSCHNITT 1 GEMEINSAME MINDESTSTANDARDS FÜR DIE EU-REFERENZWERTE FÜR DEN KLIMABEDINGTEN WANDEL UND DIE PARIS-ABGESTIMMTEN EU-REFERENZWERTE
---+Artikel 2 Referenztemperatur-Szenario
---+Artikel 3 Beschränkung hinsichtlich der Aktienallokation
---+Artikel 4 Berechnung der THG-Emissionsintensität oder der absoluten THG-Emissionen
------+Article 4 1.
------+Article 4 2.
---+Artikel 5 Einführung von THG-Emissionsdaten der Kategorie Scope 3 in die Referenzwert-Methodik
------+Article 5 1.
------+Article 5 2.
---+Artikel 6 Festlegung und Veröffentlichung von THG-Emissionsreduktionszielen durch Unternehmen
---+Artikel 7 Festlegung eines Dekarbonisierungszielpfads
------+Article 7 1.
------+Article 7 2.
------+Article 7 3.
------+Article 7 4.
------+Article 7 5.
---+Artikel 8 Veränderung der THG-Emissionsintensität und der absoluten THG-Emissionen
------+Article 8 1.
------+Article 8 2.

ABSCHNITT 1 GEMEINSAME MINDESTSTANDARDS FÜR DIE EU-REFERENZWERTE FÜR DEN KLIMABEDINGTEN WANDEL UND DIE PARIS-ABGESTIMMTEN EU-REFERENZWERTE

ABSCHNITT 1 GEMEINSAME MINDESTSTANDARDS FÜR DIE EU-REFERENZWERTE FÜR DEN KLIMABEDINGTEN WANDEL UND DIE PARIS-ABGESTIMMTEN EU-REFERENZWERTE

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 2 Referenztemperatur-Szenario

Artikel 2

Referenztemperatur-Szenario

Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten ziehen bei der Ausarbeitung der Methodik zur Konzipierung dieser Referenzwerte das 1,5 °C-Szenario der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimafragen (IPCC), auf das im IPCC-Sonderbericht „1,5 °C globale Erwärmung“ Bezug genommen wird, ohne oder nur mit begrenzter Überschreitung als Referenztemperatur-Szenario heran.

Artikel 3 Beschränkung hinsichtlich der Aktienallokation

Artikel 3

Beschränkung hinsichtlich der Aktienallokation

EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte, die auf Dividendenwerten basieren, die an einem öffentlichen Markt in der Union oder außerhalb zugelassen sind, müssen in Bezug auf die in Anhang I Abschnitte A bis H und Abschnitt L der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgeführten Wirtschaftszweige eine aggregierte Risikoposition aufweisen, die mindestens der aggregierten Risikoposition des zugrunde liegenden Anlageuniversums in diesen Wirtschaftszweigen entspricht.

Artikel 4 Berechnung der THG-Emissionsintensität oder der absoluten THG-Emissionen
Artikel 5 Einführung von THG-Emissionsdaten der Kategorie Scope 3 in die Referenzwert-Methodik
Artikel 6 Festlegung und Veröffentlichung von THG-Emissionsreduktionszielen durch Unternehmen

Artikel 6

Festlegung und Veröffentlichung von THG-Emissionsreduktionszielen durch Unternehmen

Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten können bei diesen Referenzwerten die Gewichtung von Emittenten von Wertpapieren, die Bestandteil des Referenzwerts sind, und die THG-Emissionsreduktionsziele festlegen und veröffentlichen, erhöhen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die Emittenten der Wertpapiere, die Bestandteil des Referenzwerts sind, veröffentlichen kontinuierlich und präzise ihre THG-Emissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3;

b) 

die Emittenten von Wertpapieren, die Bestandteil des Referenzwerts sind, haben ihre THG-Emissionsintensität oder gegebenenfalls ihre absoluten THG-Emissionen, einschließlich der THG-Emissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3, in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren um durchschnittlich mindestens 7 % jährlich verringert.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 werden die THG-Emissionen der Kategorie Scope 3 in Übereinstimmung mit dem in Artikel 5 festgelegten Umsetzungszeitraum berechnet.

Artikel 7 Festlegung eines Dekarbonisierungszielpfads
Artikel 8 Veränderung der THG-Emissionsintensität und der absoluten THG-Emissionen

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung