+KAPITEL III TRANSPARENZ UND GENAUIGKEIT
---+Artikel 13 Transparenzanforderungen für Schätzungen
------+Article 13 1.
------+Article 13 2.
---+Artikel 14 Offenlegung des Dekarbonisierungszielpfads
---+Artikel 15 Genauigkeit der Datenquellen
------+Article 15 1.
------+Article 15 2.
------+Article 15 3.

KAPITEL III TRANSPARENZ UND GENAUIGKEIT

KAPITEL III TRANSPARENZ UND GENAUIGKEIT

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 13 Transparenzanforderungen für Schätzungen
Artikel 14 Offenlegung des Dekarbonisierungszielpfads

Artikel 14

Offenlegung des Dekarbonisierungszielpfads

Die Administratoren der EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und die Administratoren der Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte formalisieren, dokumentieren und veröffentlichen die Dekarbonisierungszielpfade dieser Referenzwerte, das Referenzjahr, das für die Bestimmung dieser Dekarbonisierungszielpfade verwendet wird, und falls die im Dekarbonisierungszielpfad festgelegten Ziele nicht erreicht werden, die Gründe für dieses Versäumnis sowie die Schritte, die sie unternehmen werden, um das angepasste Ziel gemäß Artikel 7 Absatz 4 zu erreichen.

Artikel 15 Genauigkeit der Datenquellen

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung