+Abschnitt 1 Gegenstand und anwendungsbereich
---+Artikel 1 Gegenstand
---+Artikel 2 Anwendungsbereich
------+Article 2 1.
------+Article 2 2.
------+Article 2 3.

Abschnitt 1 Gegenstand und anwendungsbereich

Abschnitt 1 Gegenstand und anwendungsbereich

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 1 Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie legt Vorschriften für Folgendes fest:

1. 

die Aufnahme und Ausübung der selbstständigen Tätigkeiten der Direktversicherung sowie der Rückversicherung in der Gemeinschaft;

2. 

der Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen;

3. 

der Sanierung und Liquidation von Direktversicherungsunternehmen.

Artikel 2 Anwendungsbereich

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung