|
+Artikel 1 Gegenstand |
Artikel 1 GegenstandArtikel 1 Gegenstand Diese Richtlinie legt Vorschriften für Folgendes fest:
1.
die Aufnahme und Ausübung der selbstständigen Tätigkeiten der Direktversicherung sowie der Rückversicherung in der Gemeinschaft;
2.
der Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen;
3.
der Sanierung und Liquidation von Direktversicherungsunternehmen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|