+Artikel 1 Gegenstand

Artikel 1 Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie legt Vorschriften für Folgendes fest:

1. 

die Aufnahme und Ausübung der selbstständigen Tätigkeiten der Direktversicherung sowie der Rückversicherung in der Gemeinschaft;

2. 

der Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen;

3. 

der Sanierung und Liquidation von Direktversicherungsunternehmen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung