+KAPITEL III Aufsichtsbehörden und allgemeine vorschriften
---+Artikel 27 Hauptziel der Beaufsichtigung
---+Artikel 28 Finanzstabilität und Prozyklizität
---+Artikel 29 Allgemeine Grundsätze der Beaufsichtigung
------+Article 29 1.
------+Article 29 2.
------+Article 29 3.
------+Article 29 4.
---+Artikel 30 Aufsichtsbehörden und Anwendungsbereich der Aufsicht
------+Article 30 1.
------+Article 30 2.
------+Article 30 3.
---+Artikel 31 Transparenz und Verantwortlichkeit
------+Article 31 1.
------+Article 31 2.
------+Article 31 3.
------+Article 31 4.
------+Article 31 5.
---+Artikel 32 Verbot einer Ablehnung von Rückversicherungsverträgen oder Retrozessionsverträgen
------+Article 32 1.
------+Article 32 2.
---+Artikel 33 Aufsicht über eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Zweigniederlassung
---+Artikel 34 Allgemeine Aufsichtsbefugnisse
------+Article 34 1.
------+Article 34 2.
------+Article 34 3.
------+Article 34 4.
------+Article 34 5.
------+Article 34 6.
------+Article 34 7.
------+Article 34 8.
---+Artikel 35 Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen
------+Article 35 1.
------+Article 35 2.
------+Article 35 3.
------+Article 35 4.
------+Article 35 5.
------+Article 35 6.
------+Article 35 7.
------+Article 35 8.
------+Article 35 9.
------+Article 35 10.
------+Article 35 11.
---+Artikel 36 Aufsichtliches Überprüfungsverfahren
------+Article 36 1.
------+Article 36 2.
------+Article 36 3.
------+Article 36 4.
------+Article 36 5.
------+Article 36 6.
---+Artikel 37 Kapitalaufschlag
------+Article 37 1.
------+Article 37 2.
------+Article 37 3.
------+Article 37 4.
------+Article 37 5.
------+Article 37 6.
------+Article 37 7.
------+Article 37 8.
---+Artikel 38 Beaufsichtigung outgesourcter Funktionen und Tätigkeiten
------+Article 38 1.
------+Article 38 2.
---+Artikel 39 Bestandsübertragung
------+Article 39 1.
------+Article 39 2.
------+Article 39 3.
------+Article 39 4.
------+Article 39 5.
------+Article 39 6.

KAPITEL III Aufsichtsbehörden und allgemeine vorschriften

KAPITEL III Aufsichtsbehörden und allgemeine vorschriften

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 27 Hauptziel der Beaufsichtigung

Artikel 27

Hauptziel der Beaufsichtigung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden mit den notwendigen Mitteln ausgestattet sind und über das einschlägige Fachwissen sowie einschlägige Kapazitäten und über das entsprechende Mandat verfügen, um das Hauptziel der Beaufsichtigung, und zwar den Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen, zu erreichen.

Artikel 28 Finanzstabilität und Prozyklizität

Artikel 28

Finanzstabilität und Prozyklizität

Unbeschadet des in Artikel 27 genannten Hauptziels der Beaufsichtigung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Ausübung ihrer allgemeinen Aufgaben den potenziellen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität der betroffenen Finanzsysteme in der Europäischen Union insbesondere in Krisensituationen unter Berücksichtigung der zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden Informationen gebührend Rechnung tragen.

In Zeiten außergewöhnlicher Bewegungen auf den Finanzmärkten berücksichtigen die Aufsichtsbehörden die potenziellen prozyklischen Effekte ihrer Maßnahmen.

Artikel 29 Allgemeine Grundsätze der Beaufsichtigung
Artikel 30 Aufsichtsbehörden und Anwendungsbereich der Aufsicht
Artikel 31 Transparenz und Verantwortlichkeit
Artikel 32 Verbot einer Ablehnung von Rückversicherungsverträgen oder Retrozessionsverträgen
Artikel 33 Aufsicht über eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Zweigniederlassung

Artikel 33

Aufsicht über eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Zweigniederlassung

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass für den Fall, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seine Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausübt, die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats — nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats — selbst oder durch ihre Beauftragten die Prüfungen der für die Finanzaufsicht über das Unternehmen notwendigen Informationen vor Ort vornehmen können.

Die Behörden des betroffenen Aufnahmemitgliedstaats können sich an diesen Prüfungen beteiligen.

▼M5

Hat eine Aufsichtsbehörde den Aufsichtsbehörden eines Aufnahmemitgliedstaats mitgeteilt, dass sie Prüfungen vor Ort gemäß Absatz 1 durchzuführen beabsichtigt, und wird dieser Aufsichtsbehörde untersagt, ihr Recht auf Durchführung dieser Prüfungen vor Ort wahrzunehmen, oder ist es den Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats in der Praxis nicht möglich, ihr Recht auf Teilnahme gemäß Absatz 2 auszuüben, können die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch jenen Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 hat die EIOPA die Möglichkeit, sich an Prüfungen vor Ort zu beteiligen, die gemeinsam von zwei oder mehr Aufsichtsbehörden durchgeführt werden.

▼B

Artikel 34 Allgemeine Aufsichtsbefugnisse
Artikel 35 Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen
Artikel 36 Aufsichtliches Überprüfungsverfahren
Artikel 37 Kapitalaufschlag
Artikel 38 Beaufsichtigung outgesourcter Funktionen und Tätigkeiten
Artikel 39 Bestandsübertragung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung