+Abschnitt 3 Veröffentlichung
---+Artikel 51 Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Inhalt
------+Article 51 1.
------+Article 51 1a.
------+Article 51 2.
---+Artikel 52 Informationen für die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und von ihr vorzulegende Berichte
------+Article 52 1.
------+Article 52 2.
------+Article 52 3.
---+Artikel 53 Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Anwendbare Grundsätze
------+Article 53 1.
------+Article 53 2.
------+Article 53 3.
------+Article 53 4.
---+Artikel 54 Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Aktualisierungen und zusätzliche freiwillige Informationen
------+Article 54 1.
------+Article 54 2.
---+Artikel 55 Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Leitlinien und Genehmigung
------+Article 55 1.
------+Article 55 2.
---+Artikel 56 Bericht über Solvabilität und Finanzlage: delegierte Rechtsakte und technische Durchführungsstandards

Abschnitt 3 Veröffentlichung

Abschnitt 3 Veröffentlichung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 51 Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Inhalt
Artikel 52 Informationen für die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und von ihr vorzulegende Berichte
Artikel 53 Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Anwendbare Grundsätze
Artikel 54 Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Aktualisierungen und zusätzliche freiwillige Informationen
Artikel 55 Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Leitlinien und Genehmigung
Artikel 56 Bericht über Solvabilität und Finanzlage: delegierte Rechtsakte und technische Durchführungsstandards

Artikel 56

Bericht über Solvabilität und Finanzlage: delegierte Rechtsakte und technische Durchführungsstandards

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, um die zu veröffentlichenden Informationen und die Fristen für die jährliche Offenlegung der Informationen nach Abschnitt 3 näher zu bestimmen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Abschnitts sicherzustellen, entwickelt die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, mit denen die Verfahren, Formate und Muster festgelegt werden.

Die EIOPA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum 30. Juni 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 2 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung