+Abschnitt 4 Qualifizierte beteiligungen
---+Artikel 57 Erwerb von Beteiligungen
------+Article 57 1.
------+Article 57 2.
---+Artikel 58 Beurteilungszeitraum
------+Article 58 1.
------+Article 58 2.
------+Article 58 3.
------+Article 58 4.
------+Article 58 5.
------+Article 58 6.
------+Article 58 7.
------+Article 58 8.
------+Article 58 9.
---+Artikel 59 Beurteilung
------+Article 59 1.
------+Article 59 2.
------+Article 59 3.
------+Article 59 4.
------+Article 59 5.
---+Artikel 60 Erwerb durch beaufsichtigte Finanzunternehmen
------+Article 60 1.
------+Article 60 2.
---+Artikel 61 Unterrichtung der Aufsichtsbehörde durch das Versicherungs- und das Rückversicherungsunternehmen
---+Artikel 62 Qualifizierte Beteiligungen, Befugnisse der Aufsichtsbehörde
---+Artikel 63 Stimmrechte

Abschnitt 4 Qualifizierte beteiligungen

Abschnitt 4 Qualifizierte beteiligungen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 57 Erwerb von Beteiligungen
Artikel 58 Beurteilungszeitraum
Artikel 59 Beurteilung
Artikel 60 Erwerb durch beaufsichtigte Finanzunternehmen
Artikel 61 Unterrichtung der Aufsichtsbehörde durch das Versicherungs- und das Rückversicherungsunternehmen

Artikel 61

Unterrichtung der Aufsichtsbehörde durch das Versicherungs- und das Rückversicherungsunternehmen

Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unterrichtet, sobald es hiervon Kenntnis erhält, die Aufsichtsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaats über Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen an seinem Kapital, wenn dadurch die in Artikel 57 und Artikel 58 Absätze 1 bis 7 genannten Schwellen über- bzw. unterschritten würden.

Ferner unterrichten das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Aufsichtsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaats mindestens einmal jährlich über die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie über den Umfang dieser Beteiligungen, wie er sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder Gesellschafter getroffenen Feststellungen oder aus den im Rahmen der Verpflichtungen der börsennotierten Gesellschaften erhaltenen Informationen ergibt.

Artikel 62 Qualifizierte Beteiligungen, Befugnisse der Aufsichtsbehörde

Artikel 62

Qualifizierte Beteiligungen, Befugnisse der Aufsichtsbehörde

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats des Unternehmens, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben oder diese erhöht werden soll, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, falls die in Artikel 57 genannten Personen einen Einfluss ausüben, der sich zum Nachteil einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens auswirken könnte. Diese Maßnahmen können z. B. aus Anordnungen, Sanktionen gegen die Unternehmensleiter oder der Aussetzung des Stimmrechts aufgrund der Aktien oder Anteile der betreffenden Aktionäre oder Gesellschafter bestehen.

Ähnliche Maßnahmen gelten für natürliche oder juristische Personen, die der Meldepflicht gemäß Artikel 57 nicht nachkommen.

Sollte eine Beteiligung trotz Einspruchs der Aufsichtsbehörden erworben werden, sehen die Mitgliedstaaten unabhängig von anderen zu verhängenden Sanktionen Folgendes vor:

1. 

das Ruhenlassen der entsprechenden Stimmrechte; oder

2. 

die Ungültigkeit der Stimmrechtsausübung oder die Möglichkeit, die Stimmrechtsausübung für nichtig zu erklären.

Artikel 63 Stimmrechte

Artikel 63

Stimmrechte

Bei der Anwendung dieses Abschnitts werden die in den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Stimmrechte und die Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen nicht die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute möglicherweise infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne des Anhangs I Abschnitt A Nummer 6 der Richtlinie 2004/39/EG halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden zum einen nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und zum anderen innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung