+Artikel 67a Untersuchungsbefugnisse des Europäischen Parlaments

Artikel 67a Untersuchungsbefugnisse des Europäischen Parlaments

Artikel 67a

Untersuchungsbefugnisse des Europäischen Parlaments

Artikel 64 und 67 lassen die dem Europäischen Parlament in Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragenen Untersuchungsbefugnisse unberührt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung