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+Artikel 67a Untersuchungsbefugnisse des Europäischen Parlaments |
Artikel 67a Untersuchungsbefugnisse des Europäischen ParlamentsArtikel 67a Untersuchungsbefugnisse des Europäischen Parlaments Artikel 64 und 67 lassen die dem Europäischen Parlament in Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragenen Untersuchungsbefugnisse unberührt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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