+Abschnitt 5 Berufsgeheimnis und informationsaustausch sowie förderung der aufsichtlichen konvergenz
---+Artikel 64 Berufsgeheimnis
---+Artikel 65 Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten
---+Artikel 65a Zusammenarbeit mit der EIOPA
---+Artikel 66 Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern
---+Artikel 67 Nutzung der vertraulichen Informationen
---+Artikel 67a Untersuchungsbefugnisse des Europäischen Parlaments
---+Artikel 68 Informationsaustausch mit anderen Behörden
------+Article 68 1.
------+Article 68 2.
------+Article 68 3.
------+Article 68 4.
---+Artikel 69 Weitergabe von Informationen an die für die Finanzgesetze zuständigen Behörden
---+Artikel 70 Übermittlung von Informationen an Zentralbanken, Währungsbehörden, Aufsichtsorgane von Zahlungsverkehrssystemen und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
------+Article 70 1.
------+Article 70 2.
------+Article 70 3.
---+Artikel 71 Aufsichtliche Konvergenz
------+Article 71 1.
------+Article 71 2.

Abschnitt 5 Berufsgeheimnis und informationsaustausch sowie förderung der aufsichtlichen konvergenz

Abschnitt 5 Berufsgeheimnis und informationsaustausch sowie förderung der aufsichtlichen konvergenz

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 64 Berufsgeheimnis

Artikel 64

Berufsgeheimnis

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die Aufsichtsbehörden tätig sind oder waren, sowie die von diesen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen.

Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind.

Wenn für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen durch Gerichtsbeschluss das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Versuchen zur Rettung des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens beteiligt sind, in zivil- oder handelsgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden.

Artikel 65 Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten

Artikel 65

Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten

Artikel 64 schließt den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten nicht aus. Die Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 64.

Artikel 65a Zusammenarbeit mit der EIOPA

Artikel 65a

Zusammenarbeit mit der EIOPA

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Aufsichtsbehörden für die Zwecke dieser Richtlinie nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 mit der EIOPA zusammenarbeiten.

Sie tragen dafür Sorge, dass die Aufsichtsbehörden der EIOPA unverzüglich alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

Artikel 66 Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern

Artikel 66

Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern

Die Mitgliedstaaten können Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern oder mit Behörden oder Stellen von Drittländern im Sinne der Definition in Artikel 68 Absätze 1 und 2 nur treffen, wenn der Schutz der mitzuteilenden Informationen durch das Berufsgeheimnis mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach diesem Abschnitt. Dieser Informationsaustausch muss der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden oder Stellen dienen.

Wenn die Informationen, die ein Mitgliedstaat einem Drittland mitzuteilen hat, aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats und dann nur für die Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat.

Artikel 67 Nutzung der vertraulichen Informationen

Artikel 67

Nutzung der vertraulichen Informationen

Die Aufsichtsbehörden, die gemäß den Artikeln 64 oder 65 vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese bei der Durchführung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:

1. 

zur Prüfung der Einhaltung der Zulassungsbedingungen für die Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung, insbesondere hinsichtlich der Überwachung der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Solvenzkapitalanforderung, der Mindestkapitalanforderung und des Governance-Systems;

2. 

zur Verhängung von Sanktionen;

3. 

im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der Aufsichtsbehörden;

4. 

im Rahmen von Gerichtsverfahren gemäß dieser Richtlinie.

Artikel 67a Untersuchungsbefugnisse des Europäischen Parlaments

Artikel 67a

Untersuchungsbefugnisse des Europäischen Parlaments

Artikel 64 und 67 lassen die dem Europäischen Parlament in Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragenen Untersuchungsbefugnisse unberührt.

Artikel 68 Informationsaustausch mit anderen Behörden
Artikel 69 Weitergabe von Informationen an die für die Finanzgesetze zuständigen Behörden

Artikel 69

Weitergabe von Informationen an die für die Finanzgesetze zuständigen Behörden

Artikel 64 und 67 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, durch Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere Dienststellen ihrer Zentralbehörden zu gestatten, die für die Rechtsvorschriften über die Überwachung der Kreditinstitute, der Finanzinstitute, der Wertpapierdienstleistungen und der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuständig sind, sowie an die von diesen Dienststellen beauftragten Inspektoren.

▼M5

Die Weitergabe ist nur zulässig, wenn sie aus Gründen der Versicherungsaufsicht erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten schreiben jedoch vor, dass die Informationen, die sie aufgrund von Artikel 65 und Artikel 68 Absatz 1 oder im Wege der in Artikel 33 genannten Prüfungen vor Ort erlangen, nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Aufsichtsbehörde, die die Informationen erteilt hat, oder der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vor Ort durchgeführt worden ist, weitergegeben werden dürfen.

Artikel 70 Übermittlung von Informationen an Zentralbanken, Währungsbehörden, Aufsichtsorgane von Zahlungsverkehrssystemen und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
Artikel 71 Aufsichtliche Konvergenz

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung