+Unterabschnitt 2 Einstufung der eigenmittel
---+Artikel 93 Zur Einstufung der Eigenmittel in Klassen („Tiers“) verwendete Merkmale und Eigenschaften
------+Article 93 1.
------+Article 93 2.
---+Artikel 94 Hauptkriterien für die Einstufung nach Klassen („Tiers“)
------+Article 94 1.
------+Article 94 2.
------+Article 94 3.
---+Artikel 95 Einstufung der Eigenmittel nach Klassen („Tiers“)
---+Artikel 96 Einstufung der für Versicherungen spezifischen Eigenmittelbestandteile
---+Artikel 97 Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungsstandards
------+Article 97 1.
------+Article 97 2.

Unterabschnitt 2 Einstufung der eigenmittel

Unterabschnitt 2 Einstufung der eigenmittel

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 93 Zur Einstufung der Eigenmittel in Klassen („Tiers“) verwendete Merkmale und Eigenschaften
Artikel 94 Hauptkriterien für die Einstufung nach Klassen („Tiers“)
Artikel 95 Einstufung der Eigenmittel nach Klassen („Tiers“)

Artikel 95

Einstufung der Eigenmittel nach Klassen („Tiers“)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Eigenmittelbestandteile auf der Grundlage der in Artikel 94 genannten Kriterien einstufen.

Zu diesem Zweck nehmen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf die in Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a genannte Eigenmittelliste Bezug, sofern diese anwendbar ist.

Ist ein Eigenmittelbestandteil nicht in dieser Liste enthalten, so wird er von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Absatz 1 beurteilt und eingestuft. Diese Einstufung unterliegt der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

Artikel 96 Einstufung der für Versicherungen spezifischen Eigenmittelbestandteile

Artikel 96

Einstufung der für Versicherungen spezifischen Eigenmittelbestandteile

Unbeschadet Artikel 95 und Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a gelten für die Zwecke dieser Richtlinie die folgenden Einstufungen:

1. 

Überschussfonds, die unter Artikel 91 Absatz 2 fallen, werden in „Tier 1“ eingestuft;

2. 

Kreditbriefe und Garantien, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden, werden in „Tier 2“ eingestuft;

3. 

alle künftigen Forderungen, die von von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können, werden als „Tier 2“ eingestuft.

Gemäß Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden alle künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die nicht unter Unterabsatz 1 Nummer 3 fallen, als „Tier 2“ eingestuft, wenn sie die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Merkmale weitgehend aufweisen, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 genannten Eigenschaften berücksichtigt werden.

Artikel 97 Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungsstandards

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung