+Unterabschnitt 2 Solvenzkapitalanforderung standardformel
---+Artikel 103 Struktur der Standardformel
---+Artikel 104 Aufbau der Basissolvenzkapitalanforderung
------+Article 104 1.
------+Article 104 2.
------+Article 104 3.
------+Article 104 4.
------+Article 104 5.
------+Article 104 6.
------+Article 104 7.
---+Artikel 105 Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung
------+Article 105 1.
------+Article 105 2.
------+Article 105 3.
------+Article 105 4.
------+Article 105 5.
------+Article 105 6.
---+Artikel 106 Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls: symmetrischer Anpassungsmechanismus
------+Article 106 1.
------+Article 106 2.
------+Article 106 3.
---+Artikel 107 Kapitalanforderung für das operationelle Risiko
------+Article 107 1.
------+Article 107 2.
------+Article 107 3.
---+Artikel 108 Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern
---+Artikel 109 Vereinfachungen in der Standardformel
---+Artikel 109a In die Standardformel einfließende harmonisierte technische Daten
------+Article 109a 1.
------+Article 109a 2.
------+Article 109a 3.
------+Article 109a 4.
------+Article 109a 5.
---+Artikel 110 Wesentliche Abweichungen von den der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegenden Annahmen
---+Artikel 111 Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungs- sowie Durchführungsstandards zu den Artikeln 103 bis 109
------+Article 111 1.
------+Article 111 2.
------+Article 111 3.
------+Article 111 4.

Unterabschnitt 2 Solvenzkapitalanforderung standardformel

Unterabschnitt 2 Solvenzkapitalanforderung standardformel

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 103 Struktur der Standardformel

Artikel 103

Struktur der Standardformel

Die anhand der Standardformel berechnete Solvenzkapitalanforderung ist die Summe folgender Bestandteile:

a) 

die Basissolvenzkapitalanforderung gemäß Artikel 104;

b) 

die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko gemäß Artikel 107;

c) 

die Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern gemäß Artikel 108.

Artikel 104 Aufbau der Basissolvenzkapitalanforderung
Artikel 105 Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung
Artikel 106 Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls: symmetrischer Anpassungsmechanismus
Artikel 107 Kapitalanforderung für das operationelle Risiko
Artikel 108 Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern

Artikel 108

Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern

Die in Artikel 103 Buchstabe c genannte Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern berücksichtigt den potenziellen Ausgleich von unerwarteten Verlusten mittels einer gleichzeitigen Verringerung der versicherungstechnischen Rückstellungen oder der latenten Steuern oder einer Kombination beider.

Diese Anpassung berücksichtigt den risikomindernden Effekt, den künftige Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen erzeugen, und zwar in dem Maße, wie Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nachweisen können, dass eine Reduzierung dieser Überschussbeteiligungen zur Deckung unerwarteter Verluste, wenn diese entstehen, verwendet werden können. Der durch künftige Überschussbeteiligungen erzeugte risikomindernde Effekt darf nicht höher sein als die Summe aus versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern, die mit diesen künftigen Überschussbeteiligungen in Verbindung stehen.

Für die Zwecke des Absatzes 2 wird der Wert der künftigen Überschussbeteiligungen unter ungünstigen Umständen mit dem Wert Überschussbeteiligungen gemäß den Basisannahmen für die Berechnung des besten Schätzwerts verglichen.

Artikel 109 Vereinfachungen in der Standardformel

Artikel 109

Vereinfachungen in der Standardformel

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können eine vereinfachte Berechnung für ein spezifisches Untermodul oder Risikomodul verwenden, wenn die Wesensart, der Umfang und die Komplexität der Risiken dies rechtfertigen und es unangemessen wäre, von allen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Anwendung einer Standardberechnung zu fordern.

Diese Anforderung ist gemäß Artikel 101 Absatz 3 zu kalibrieren.

Artikel 109a In die Standardformel einfließende harmonisierte technische Daten
Artikel 110 Wesentliche Abweichungen von den der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegenden Annahmen

Artikel 110

Wesentliche Abweichungen von den der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegenden Annahmen

Für den Fall, dass es nicht zweckmäßig ist, die Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel gemäß Unterabschnitt 2 zu berechnen, weil das Risikoprofil des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wesentlich von den Annahmen abweicht, die die Basis für die Berechnung mit der Standardformel bilden, können die Aufsichtsbehörden mittels einer mit Gründen versehenen Entscheidung das betreffende Unternehmen auffordern, bei der Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodule nach Artikel 104 Absatz 7 eine Untergruppe der für die Berechnung der Standardformel verwendeten Parameter durch für dieses Unternehmen spezifische Parameter zu ersetzen. Bei der Berechnung dieser spezifischen Parameter ist sicherzustellen, dass das Unternehmen Artikel 101 Absatz 3 einhält.

Artikel 111 Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungs- sowie Durchführungsstandards zu den Artikeln 103 bis 109

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung