+KAPITEL VII Versicherungs- und rückversicherungsunternehmen in schwierigkeiten oder einer regelwidrigen lage
---+Artikel 136 Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden finanziellen Lage durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
---+Artikel 137 Unzureichende Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen
---+Artikel 138 Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung
------+Article 138 1.
------+Article 138 2.
------+Article 138 3.
------+Article 138 4.
------+Article 138 5.
---+Artikel 139 Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung
------+Article 139 1.
------+Article 139 2.
------+Article 139 3.
---+Artikel 140 Verbot der freien Verfügung über die Vermögenswerte innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats
---+Artikel 141 Aufsichtsbefugnisse im Falle einer Verschlechterung der finanziellen Lage
---+Artikel 142 Sanierungsplan und Finanzierungsplan
------+Article 142 1.
------+Article 142 2.
---+Artikel 143 Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungsstandards zu Artikel 138 Absatz 4
------+Article 143 1.
------+Article 143 2.
---+Artikel 144 Entzug der Zulassung
------+Article 144 1.
------+Article 144 2.
------+Article 144 3.

KAPITEL VII Versicherungs- und rückversicherungsunternehmen in schwierigkeiten oder einer regelwidrigen lage

KAPITEL VII Versicherungs- und rückversicherungsunternehmen in schwierigkeiten oder einer regelwidrigen lage

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 136 Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden finanziellen Lage durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Artikel 136

Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden finanziellen Lage durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen müssen über Verfahren verfügen, um eine Verschlechterung ihrer finanziellen Lage festzustellen; sie benachrichtigen unverzüglich die Aufsichtsbehörden, wenn eine solche Verschlechterung eintritt.

Artikel 137 Unzureichende Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen

Artikel 137

Unzureichende Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen

Kommt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Bestimmungen von Kapitel VI Abschnitt 2 nicht nach, so können die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats des Unternehmens die freie Verfügung über die Vermögenswerte untersagen, nachdem sie die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats von ihrer Absicht unterrichtet haben. Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats bezeichnen die Vermögenswerte, die Gegenstand dieser Maßnahmen sein sollen.

Artikel 138 Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung
Artikel 139 Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung
Artikel 140 Verbot der freien Verfügung über die Vermögenswerte innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats

Artikel 140

Verbot der freien Verfügung über die Vermögenswerte innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats

Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um nach nationalem Recht in der Lage zu sein, die freie Verfügung über Vermögenswerte, die in ihrem Hoheitsgebiet belegen sind, in den Fällen, die in den Artikeln 137, 138 und 139 und in Artikel 144 Absatz 2 vorgesehenen sind, auf Ersuchen des Herkunftsmitgliedstaats eines Unternehmens untersagen zu können; dieser bezeichnet die Vermögenswerte, die Gegenstand dieser Maßnahmen sein sollen.

Artikel 141 Aufsichtsbefugnisse im Falle einer Verschlechterung der finanziellen Lage

Artikel 141

Aufsichtsbefugnisse im Falle einer Verschlechterung der finanziellen Lage

Ungeachtet der Artikel 138 und 139 sind die Aufsichtsbehörden im Falle einer fortgesetzten Verschlechterung der Solvabilität eines Unternehmens zu allen Maßnahmen befugt, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Interessen der Versicherungsnehmer gewahrt bleiben und die sich aus den Rückversicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden.

Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und Grad und Dauer der Verschlechterung der Solvabilitätssituation des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens widerspiegeln.

Artikel 142 Sanierungsplan und Finanzierungsplan
Artikel 143 Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungsstandards zu Artikel 138 Absatz 4
Artikel 144 Entzug der Zulassung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung