+Unterabschnitt 2 Kraftfahrzeug-haftpflichtversicherung
---+Artikel 150 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
------+Article 150 1.
------+Article 150 2.
------+Article 150 3.
---+Artikel 151 Nichtdiskriminierung von Personen, die Ansprüche geltend machen
---+Artikel 152 Vertreter
------+Article 152 1.
------+Article 152 2.
------+Article 152 3.
------+Article 152 4.

Unterabschnitt 2 Kraftfahrzeug-haftpflichtversicherung

Unterabschnitt 2 Kraftfahrzeug-haftpflichtversicherung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 150 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Artikel 151 Nichtdiskriminierung von Personen, die Ansprüche geltend machen

Artikel 151

Nichtdiskriminierung von Personen, die Ansprüche geltend machen

Der Aufnahmemitgliedstaat verpflichtet das Nichtlebensversicherungsunternehmen, sicherzustellen, dass Personen, die Ansprüche aus Ereignissen in seinem Hoheitsgebiet geltend machen, nicht deswegen in eine weniger günstige Situation geraten, weil das Unternehmen ein Risiko aus Zweig 10 von Anhang I Teil A — außer der Haftung des Frachtführers — im Wege des Dienstleistungsverkehrs und nicht über eine Niederlassung in dem betreffenden Staat deckt.

Artikel 152 Vertreter

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung