+Unterabschnitt 1 Versicherung
---+Artikel 153 Sprache
---+Artikel 154 Vorherige Mitteilung und Genehmigung
------+Article 154 1.
------+Article 154 2.
------+Article 154 3.
---+Artikel 155 Versicherungsunternehmen, die nicht den rechtlichen Bedingungen entsprechen
------+Article 155 1.
------+Article 155 2.
------+Article 155 3.
------+Article 155 4.
------+Article 155 5.
------+Article 155 6.
------+Article 155 7.
------+Article 155 8.
------+Article 155 9.
---+Artikel 156 Werbung
---+Artikel 157 Besteuerung von Prämien
------+Article 157 1.
------+Article 157 2.
------+Article 157 3.

Unterabschnitt 1 Versicherung

Unterabschnitt 1 Versicherung

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 153 Sprache

Artikel 153

Sprache

Die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats können Angaben, die sie über die Tätigkeit der in diesem Mitgliedstaat tätigen Versicherungsunternehmen verlangen dürfen, in der oder den Amtssprachen dieses Staates verlangen.

Artikel 154 Vorherige Mitteilung und Genehmigung
Artikel 155 Versicherungsunternehmen, die nicht den rechtlichen Bedingungen entsprechen
Artikel 156 Werbung

Artikel 156

Werbung

Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat können im Aufnahmemitgliedstaat mit allen verfügbaren Kommunikationsmitteln für ihre Dienstleistungen werben; dabei haben sie etwaige für Form und Inhalt dieser Werbung geltende Bestimmungen, die aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, einzuhalten.

Artikel 157 Besteuerung von Prämien

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung