+Abschnitt 5 Umgang mit verträgen von zweigniederlassungen in liquidationsverfahren
---+Artikel 160 Liquidation von Versicherungsnehmen
---+Artikel 161 Liquidation von Rückversicherungsnehmen

Abschnitt 5 Umgang mit verträgen von zweigniederlassungen in liquidationsverfahren

Abschnitt 5 Umgang mit verträgen von zweigniederlassungen in liquidationsverfahren

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 160 Liquidation von Versicherungsnehmen

Artikel 160

Liquidation von Versicherungsnehmen

Bei der Liquidation eines Versicherungsunternehmens sind die Verpflichtungen aus Verträgen, die im Rahmen der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit geschlossen wurden, genau so zu erfüllen wie die sich aus anderen Versicherungsverträgen dieses Unternehmens ergebenden Verpflichtungen, ohne dass nach der Staatsangehörigkeit der Versicherten und der Begünstigten von Versicherungsleistungen ein Unterschied gemacht wird.

Artikel 161 Liquidation von Rückversicherungsnehmen

Artikel 161

Liquidation von Rückversicherungsnehmen

Bei der Liquidation eines Rückversicherungsunternehmens sind die Verpflichtungen aus Verträgen, die im Rahmen der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit geschlossen wurden, auf die gleiche Weise zu erfüllen wie die sich aus den anderen Rückversicherungsverträgen dieses Unternehmens ergebenden Verpflichtungen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung