+Abschnitt 1 Aufnahme der versicherungstätigkeit
---+Artikel 162 Grundsätze und Voraussetzungen für die Zulassung
------+Article 162 1.
------+Article 162 2.
------+Article 162 3.
---+Artikel 163 Tätigkeitsplan der Zweigniederlassung
------+Article 163 1.
------+Article 163 2.
------+Article 163 3.
---+Artikel 164 Bestandsübertragung
------+Article 164 1.
------+Article 164 2.
------+Article 164 3.
------+Article 164 4.
------+Article 164 5.
------+Article 164 6.
---+Artikel 165 Versicherungstechnische Rückstellungen
---+Artikel 166 Solvenzkapitalanforderung und Mindestkapitalanforderung
------+Article 166 1.
------+Article 166 2.
------+Article 166 3.
------+Article 166 4.
---+Artikel 167 Erleichterungen für Versicherungsunternehmen bei Zulassung in mehreren Mitgliedstaaten
------+Article 167 1.
------+Article 167 2.
------+Article 167 3.
------+Article 167 4.
---+Artikel 168 Rechnungslegung, Aufsicht und statistische Angaben sowie Unternehmen in Schwierigkeiten
---+Artikel 169 Trennung zwischen Lebensversicherung und Nichtlebensversicherung
------+Article 169 1.
------+Article 169 2.
------+Article 169 3.
---+Artikel 170 Widerruf der Zulassung für Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen sind
---+Artikel 171 Abkommen mit Drittländern

Abschnitt 1 Aufnahme der versicherungstätigkeit

Abschnitt 1 Aufnahme der versicherungstätigkeit

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 162 Grundsätze und Voraussetzungen für die Zulassung
Artikel 163 Tätigkeitsplan der Zweigniederlassung
Artikel 164 Bestandsübertragung
Artikel 165 Versicherungstechnische Rückstellungen

Artikel 165

Versicherungstechnische Rückstellungen

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Unternehmen, ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden, die den in ihrem Hoheitsgebiet eingegangenen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen entsprechen; die Berechnung erfolgt gemäß Kapitel VI Abschnitt 2. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Unternehmen, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Kapitel VI Abschnitt 1 und die Eigenmittel gemäß Kapitel VI Abschnitt 3 zu bestimmen.

Artikel 166 Solvenzkapitalanforderung und Mindestkapitalanforderung
Artikel 167 Erleichterungen für Versicherungsunternehmen bei Zulassung in mehreren Mitgliedstaaten
Artikel 168 Rechnungslegung, Aufsicht und statistische Angaben sowie Unternehmen in Schwierigkeiten

Artikel 168

Rechnungslegung, Aufsicht und statistische Angaben sowie Unternehmen in Schwierigkeiten

Für die Zwecke dieses Abschnitts sind Artikel 34, Artikel 139 Absatz 3 und die Artikel 140 und 141 anzuwenden.

Für die Anwendung der Artikel 137, 138 und 139 wird im Falle eines Unternehmens, das die in Artikel 167 Absätze 1, 2 und 3 genannten Vorteile genießt, die Aufsichtsbehörde, die die Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der in der Gemeinschaft ansässigen Zweigniederlassungen prüft, der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats gleichgestellt, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

Artikel 169 Trennung zwischen Lebensversicherung und Nichtlebensversicherung
Artikel 170 Widerruf der Zulassung für Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen sind

Artikel 170

Widerruf der Zulassung für Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen sind

Bei Widerruf der Zulassung durch die in Artikel 167 Absatz 2 genannte Behörde unterrichtet diese die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausübt; diese ergreifen dann die geeigneten Maßnahmen.

Wird der Widerruf damit begründet, dass die Gesamtsolvabilität, wie sie in der in Artikel 167 genannten Vereinbarung vorgeschrieben ist, unzureichend ist, so widerrufen die an der Vereinbarung beteiligten Mitgliedstaaten ebenfalls die von ihnen erteilte Zulassung.

Artikel 171 Abkommen mit Drittländern

Artikel 171

Abkommen mit Drittländern

Die Gemeinschaft kann in Abkommen, die gemäß dem Vertrag mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Vorschriften vereinbaren, die von den in diesem Abschnitt vorgesehenen Vorschriften abweichen, um auf der Grundlage der Gegenseitigkeit einen ausreichenden Schutz der Versicherungsnehmer und Versicherten der Mitgliedstaaten sicherzustellen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung