+Abschnitt 2 Rückversicherung
---+Artikel 172 Gleichwertigkeit auf dem Gebiet der Rückversicherungstätigkeit
------+Article 172 1.
------+Article 172 2.
------+Article 172 3.
------+Article 172 4.
------+Article 172 5.
------+Article 172 6.
---+Artikel 173 Verbot der Besicherung von Vermögenswerten
---+Artikel 174 Grundsätze und Voraussetzungen für die Ausübung von Rückversicherungstätigkeiten
---+Artikel 175 Abkommen mit Drittländern
------+Article 175 1.
------+Article 175 2.
------+Article 175 3.

Abschnitt 2 Rückversicherung

Abschnitt 2 Rückversicherung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 172 Gleichwertigkeit auf dem Gebiet der Rückversicherungstätigkeit
Artikel 173 Verbot der Besicherung von Vermögenswerten

Artikel 173

Verbot der Besicherung von Vermögenswerten

Ist der Rückversicherer ein Drittlandsversicherungs- oder rückversicherungsunternehmen, das sich in einem Drittland befindet, dessen Solvabilitätssystem gemäß Artikel 172 als dem System dieser Richtlinie gleichwertig betrachtet wird, so sehen die Mitgliedstaaten davon ab, ein System von versicherungstechnischen Bruttorückstellungen durch die Besicherung von Vermögenswerten zur Bedeckung noch nicht verdienter Prämien und noch nicht abgewickelter Schadensfälle beizubehalten oder einzuführen.

Artikel 174 Grundsätze und Voraussetzungen für die Ausübung von Rückversicherungstätigkeiten

Artikel 174

Grundsätze und Voraussetzungen für die Ausübung von Rückversicherungstätigkeiten

Die Mitgliedstaaten dürfen auf Rückversicherungsunternehmen aus Drittländern, die die Tätigkeit der Rückversicherung in ihrem Hoheitsgebiet aufnehmen oder ausüben, keine Vorschriften anwenden, die sie gegenüber Rückversicherungsunternehmen mit Gesellschaftssitz in diesem Mitgliedstaat besser stellen würden.

Artikel 175 Abkommen mit Drittländern

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung