+Abschnitt 4 Versicherungsbedingungen und tarife
---+Artikel 181 Nichtlebensversicherung
------+Article 181 1.
------+Article 181 2.
------+Article 181 3.
---+Artikel 182 Lebensversicherung

Abschnitt 4 Versicherungsbedingungen und tarife

Abschnitt 4 Versicherungsbedingungen und tarife

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 181 Nichtlebensversicherung
Artikel 182 Lebensversicherung

Artikel 182

Lebensversicherung

Die Mitgliedstaaten verlangen keine vorherige Genehmigung oder systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife, der insbesondere für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Lebensversicherungsunternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt.

Allerdings kann der Herkunftsmitgliedstaat mit dem alleinigen Ziel, die Einhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bezüglich der versicherungsmathematischen Grundsätze zu überwachen, die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen fordern. Diese Anforderungen dürfen für das Versicherungsunternehmen keine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung