+Abschnitt 1 Allgemeine bestimmungen
---+Artikel 187 Versicherungsbedingungen
---+Artikel 188 Abschaffung von Monopolen
---+Artikel 189 Beteiligung an nationalen Garantiefonds

Abschnitt 1 Allgemeine bestimmungen

Abschnitt 1 Allgemeine bestimmungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 187 Versicherungsbedingungen

Artikel 187

Versicherungsbedingungen

Zu den allgemeinen und den besonderen Versicherungsbedingungen gehören nicht die Bedingungen, mit denen im Einzelfall das zu versichernde Risiko beschrieben wird.

Artikel 188 Abschaffung von Monopolen

Artikel 188

Abschaffung von Monopolen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für den Zugang zur Tätigkeit in bestimmten Versicherungszweigen bestehenden Monopole, die den in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Anstalten gewährt wurden und in Artikel 8 aufgeführt sind, abgeschafft werden.

Artikel 189 Beteiligung an nationalen Garantiefonds

Artikel 189

Beteiligung an nationalen Garantiefonds

Aufnahmemitgliedstaaten können es Nichtlebensversicherungsunternehmen zur Auflage machen, unter denselben Bedingungen wie die auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Nichtlebensversicherungsunternehmen den Fonds, die die Zahlung von Entschädigungen an Versicherungsnehmer und geschädigte Dritte garantieren sollen, beizutreten und sich an ihnen zu beteiligen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung