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+Artikel 194 Behandlung von Mitversicherungsverträgen bei Liquidationsverfahren |
Artikel 194 Behandlung von Mitversicherungsverträgen bei LiquidationsverfahrenArtikel 194 Behandlung von Mitversicherungsverträgen bei Liquidationsverfahren Bei der Liquidation eines Versicherungsunternehmens sind die Verpflichtungen aus der Beteiligung an einem Mitversicherungsvertrag genauso zu erfüllen wie die aus anderen Versicherungsverträgen resultierenden Verpflichtungen dieses Unternehmens, ohne dass hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Versicherten und der Empfänger von Versicherungsleistungen ein Unterschied gemacht wird. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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