+Abschnitt 2 Mitversicherung auf gemeinschaftsebene
---+Artikel 190 Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene
------+Article 190 1.
------+Article 190 2.
------+Article 190 3.
---+Artikel 191 Beteiligung an einer Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene
---+Artikel 192 Versicherungstechnische Rückstellungen
---+Artikel 193 Statistische Daten
---+Artikel 194 Behandlung von Mitversicherungsverträgen bei Liquidationsverfahren
---+Artikel 195 Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden
---+Artikel 196 Zusammenarbeit bei der Anwendung

Abschnitt 2 Mitversicherung auf gemeinschaftsebene

Abschnitt 2 Mitversicherung auf gemeinschaftsebene

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 190 Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene
Artikel 191 Beteiligung an einer Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene

Artikel 191

Beteiligung an einer Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene

Das Recht von Versicherungsunternehmen auf Beteiligung an einer Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene wird von keinen anderen als den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen abhängig gemacht.

Artikel 192 Versicherungstechnische Rückstellungen

Artikel 192

Versicherungstechnische Rückstellungen

Die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen wird von den einzelnen Mitversicherern nach den Vorschriften ihres jeweiligen Herkunftsmitgliedstaats oder mangels derartiger Vorschriften nach der in diesem Staat angewandten Praxis festgelegt.

Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen jedoch zumindest denjenigen entsprechen, die vom führenden Versicherer nach den Vorschriften seines Herkunftsmitgliedstaats festgelegt wurden.

Artikel 193 Statistische Daten

Artikel 193

Statistische Daten

Die Herkunftsmitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitversicherer über statistische Daten verfügen, aus denen der Umfang der auf Gemeinschaftsebene getätigten Mitversicherungsgeschäfte, an denen sie beteiligt sind, sowie die betreffenden Mitgliedstaaten hervorgehen.

Artikel 194 Behandlung von Mitversicherungsverträgen bei Liquidationsverfahren

Artikel 194

Behandlung von Mitversicherungsverträgen bei Liquidationsverfahren

Bei der Liquidation eines Versicherungsunternehmens sind die Verpflichtungen aus der Beteiligung an einem Mitversicherungsvertrag genauso zu erfüllen wie die aus anderen Versicherungsverträgen resultierenden Verpflichtungen dieses Unternehmens, ohne dass hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Versicherten und der Empfänger von Versicherungsleistungen ein Unterschied gemacht wird.

Artikel 195 Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden

Artikel 195

Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden

Zur Umsetzung dieses Abschnitts liefern sich die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der in Titel I Kapitel IV Abschnitt 5 vorgesehenen Zusammenarbeit gegenseitig alle erforderlichen Informationen.

Artikel 196 Zusammenarbeit bei der Anwendung

Artikel 196

Zusammenarbeit bei der Anwendung

Die Kommission und die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um etwaige Schwierigkeiten bei der Anwendung dieses Abschnitts zu prüfen.

Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden insbesondere etwaige Praktiken untersucht, die ein Hinweis darauf sein könnten, dass das führende Versicherungsunternehmen die ihm nach der Praxis der Mitversicherung zufallende Rolle nicht übernimmt oder zur Deckung der Risiken eine Beteiligung mehrerer Versicherer offensichtlich nicht erforderlich ist.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung