+Abschnitt 4 Rechtsschutzversicherung
---+Artikel 198 Geltungsbereich dieses Abschnitts
------+Article 198 1.
------+Article 198 2.
---+Artikel 199 Gesonderte Verträge
---+Artikel 200 Verwaltung der Schadensfälle
------+Article 200 1.
------+Article 200 2.
------+Article 200 3.
------+Article 200 4.
---+Artikel 201 Freie Wahl des Rechtsanwalts
------+Article 201 1.
------+Article 201 2.
---+Artikel 202 Ausnahme von der freien Wahl des Rechtsanwalts
------+Article 202 1.
------+Article 202 2.
---+Artikel 203 Schiedsverfahren
---+Artikel 204 Interessenkollision
---+Artikel 205 Aufhebung des Kumulierungsverbots

Abschnitt 4 Rechtsschutzversicherung

Abschnitt 4 Rechtsschutzversicherung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 198 Geltungsbereich dieses Abschnitts
Artikel 199 Gesonderte Verträge

Artikel 199

Gesonderte Verträge

Die Rechtsschutzgarantie muss Gegenstand eines von den anderen Versicherungszweigen gesonderten Vertrags oder eines gesonderten Kapitels einer Police mit Angabe des Inhalts der Rechtsschutzgarantie und — wenn es der Mitgliedstaat vorschreibt — der entsprechenden Prämie sein.

Artikel 200 Verwaltung der Schadensfälle
Artikel 201 Freie Wahl des Rechtsanwalts
Artikel 202 Ausnahme von der freien Wahl des Rechtsanwalts
Artikel 203 Schiedsverfahren

Artikel 203

Schiedsverfahren

Die Mitgliedstaaten sehen zur Regelung etwaiger Streitfälle zwischen dem Rechtsschutzversicherer und dem Versicherten unbeschadet eines durch die einzelstaatlichen Vorschriften gegebenenfalls vorgesehenen Rechts auf die Einlegung von Rechtsmitteln ein Schiedsverfahren oder ein anderes Verfahren vor, das vergleichbare Garantien für die Objektivität bietet.

In dem Versicherungsvertrag wird dem Versicherten das Recht eingeräumt, ein solches Verfahren in Anspruch zu nehmen.

Artikel 204 Interessenkollision

Artikel 204

Interessenkollision

Tritt eine Interessenkollision ein oder besteht Uneinigkeit in der Frage der Regelung des Streitfalls, so muss der Rechtsschutzversicherer oder gegebenenfalls die Schadenregulierungsstelle den Versicherten auf sein Recht nach Artikel 201 Absatz 1 und auf die Möglichkeit, das Verfahren nach Artikel 203 in Anspruch zu nehmen, hinweisen.

Artikel 205 Aufhebung des Kumulierungsverbots

Artikel 205

Aufhebung des Kumulierungsverbots

Die Mitgliedstaaten heben alle Vorschriften auf, die die Kumulierung der Rechtsschutzversicherung mit anderen Versicherungszweigen in ihrem Hoheitsgebiet untersagen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung