+KAPITEL III Massnahmen zur erleichterung der gruppenaufsicht
---+Artikel 247 Für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde
------+Article 247 1.
------+Article 247 2.
------+Article 247 3.
------+Article 247 4.
------+Article 247 5.
------+Article 247 6.
------+Article 247 7.
------+Article 247 8.
---+Artikel 248 Rechte und Pflichten der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der weiteren Aufsichtsbehörden — Kollegium der Aufsichtsbehörden
------+Article 248 1.
------+Article 248 2.
------+Article 248 3.
------+Article 248 4.
------+Article 248 5.
------+Article 248 6.
------+Article 248 7.
------+Article 248 8.
---+Artikel 249 Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden
------+Article 249 1.
------+Article 249 1a.
------+Article 249 2.
------+Article 249 3.
------+Article 249 4.
---+Artikel 250 Gegenseitige Konsultation der Aufsichtsbehörden
------+Article 250 1.
------+Article 250 2.
---+Artikel 251 Auskunftsverlangen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde an andere Aufsichtsbehörden
---+Artikel 252 Zusammenarbeit mit den für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zuständigen Behörden
---+Artikel 253 Berufsgeheimnis und Vertraulichkeit
---+Artikel 254 Zugang zu Informationen
------+Article 254 1.
------+Article 254 2.
---+Artikel 255 Überprüfung der Informationen
------+Article 255 1.
------+Article 255 2.
---+Artikel 256 Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe
------+Article 256 1.
------+Article 256 2.
------+Article 256 3.
------+Article 256 4.
------+Article 256 5.
---+Artikel 256a Gruppenstruktur
---+Artikel 257 Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan von Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften
---+Artikel 258 Zwangsmaßnahmen
------+Article 258 1.
------+Article 258 2.
------+Article 258 3.
---+Artikel 259 Berichterstattung der EIOPA
------+Article 259 1.
------+Article 259 2.
------+Article 259 3.

KAPITEL III Massnahmen zur erleichterung der gruppenaufsicht

KAPITEL III Massnahmen zur erleichterung der gruppenaufsicht

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 247 Für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde
Artikel 248 Rechte und Pflichten der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der weiteren Aufsichtsbehörden — Kollegium der Aufsichtsbehörden
Artikel 249 Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden
Artikel 250 Gegenseitige Konsultation der Aufsichtsbehörden
Artikel 251 Auskunftsverlangen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde an andere Aufsichtsbehörden

Artikel 251

Auskunftsverlangen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde an andere Aufsichtsbehörden

Üben die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem ein Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Gruppenaufsicht nach Artikel 247 nicht selbst aus, so kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sie ersuchen, von dem Mutterunternehmen alle Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer in Artikel 248 festgelegten Koordinationsrechte und -pflichten zweckdienlich sind, zu verlangen und an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde weiterzuleiten.

Benötigt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die in Artikel 254 Absatz 2 genannten Informationen und wurden diese bereits einer anderen Aufsichtsbehörde erteilt, so wendet sie sich — soweit möglich — an diese Behörde, um die mehrfache Übermittlung an die verschiedenen an der Beaufsichtigung beteiligten Behörden zu vermeiden.

Artikel 252 Zusammenarbeit mit den für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zuständigen Behörden

Artikel 252

Zusammenarbeit mit den für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zuständigen Behörden

Ist ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen direkt oder indirekt mit einem Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG und/oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG verbunden oder haben diese Unternehmen ein gemeinsames beteiligtes Unternehmen, so arbeiten die betroffenen Aufsichtsbehörden und die für die Beaufsichtigung dieser anderen Unternehmen zuständigen Behörden eng zusammen.

Unbeschadet ihrer jeweiligen Aufgaben übermitteln diese Behörden einander alle Informationen, die ihnen die Erfüllung ihrer Aufgaben und insbesondere der in diesem Titel festgelegten erleichtern dürften.

Artikel 253 Berufsgeheimnis und Vertraulichkeit

Artikel 253

Berufsgeheimnis und Vertraulichkeit

Die Mitgliedstaaten gestatten den Informationsaustausch gemäß den Artikeln 249 bis 252 zwischen ihren Aufsichtsbehörden sowie zwischen diesen und anderen Behörden.

Die im Rahmen der Gruppenaufsicht erlangten Informationen und insbesondere der in diesem Titel vorgesehene Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden sowie zwischen diesen und anderen Behörden unterliegen den Bestimmungen des Artikels 295.

Artikel 254 Zugang zu Informationen
Artikel 255 Überprüfung der Informationen
Artikel 256 Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe
Artikel 256a Gruppenstruktur

Artikel 256a

Gruppenstruktur

Die Mitgliedstaaten verpflichten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften zur jährlichen Veröffentlichung der rechtlichen Struktur und der Governance- und Organisationsstruktur auf Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppenebene, einschließlich einer Beschreibung der zu der Gruppe gehörenden Tochtergesellschaften, wichtigen verbundenen Unternehmen und bedeutenden Zweigniederlassungen.

Artikel 257 Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan von Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften

Artikel 257

Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan von Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die die Geschäfte einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen müssen.

Artikel 42 gilt entsprechend.

Artikel 258 Zwangsmaßnahmen
Artikel 259 Berichterstattung der EIOPA

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung