+KAPITEL IV Drittländer
---+Artikel 260 Mutterunternehmen außerhalb der Union: Überprüfung der Gleichwertigkeit
------+Article 260 1.
------+Article 260 2.
------+Article 260 3.
------+Article 260 4.
------+Article 260 5.
------+Article 260 6.
------+Article 260 7.
---+Artikel 261 Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft: Gleichwertigkeit
------+Article 261 1.
------+Article 261 2.
---+Artikel 262 Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittland: Fehlende Gleichwertigkeit
------+Article 262 1.
------+Article 262 2.
---+Artikel 263 Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft: Ebenen
---+Artikel 264 Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern
------+Article 264 1.
------+Article 264 2.
------+Article 264 3.

KAPITEL IV Drittländer

KAPITEL IV Drittländer

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 260 Mutterunternehmen außerhalb der Union: Überprüfung der Gleichwertigkeit
Artikel 261 Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft: Gleichwertigkeit
Artikel 262 Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittland: Fehlende Gleichwertigkeit
Artikel 263 Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft: Ebenen

Artikel 263

Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft: Ebenen

▼M1

Ist das Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 260 selbst Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die ihren Sitz in einem Drittland hat, oder eines Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmens, so nehmen die Mitgliedstaaten die Überprüfung nach Artikel 260 nur auf der Ebene des obersten Mutterunternehmens vor, das eine Drittlandsversicherungsholdinggesellschaft, eine gemischte Drittlandsfinanzholdinggesellschaft, ein Drittlandsversicherungsunternehmen oder ein Drittlandsrückversicherungsunternehmen ist.

Die Aufsichtsbehörden können jedoch bei fehlender gleichwertiger Beaufsichtigung gemäß Artikel 260 auf einer niedrigeren Ebene bei einem Mutterunternehmen von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine erneute Überprüfung entweder auf der Ebene einer Drittlandsversicherungsholdinggesellschaft, einer gemischten Drittlandsfinanzholdinggesellschaft, eines Drittlandsversicherungsunternehmens oder eines Drittlandsrückversicherungsunternehmens vornehmen.

▼B

In einem solchen Fall erläutert die in Artikel 260 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Aufsichtsbehörde der Gruppe ihre Entscheidung.

Artikel 262 gilt entsprechend.

Artikel 264 Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung