+KAPITEL II Sanierungsmassnahmen
---+Artikel 269 Entscheidung über Sanierungsmaßnahmen — Maßgebliches Recht
------+Article 269 1.
------+Article 269 2.
------+Article 269 3.
------+Article 269 4.
------+Article 269 5.
---+Artikel 270 Unterrichtung der Aufsichtsbehörden
---+Artikel 271 Öffentliche Bekanntmachung von Entscheidungen zur Einleitung von Sanierungsmaßnahmen
------+Article 271 1.
------+Article 271 2.
------+Article 271 3.
------+Article 271 4.
---+Artikel 272 Unterrichtung der bekannten Gläubiger und Recht auf Forderungsanmeldung
------+Article 272 1.
------+Article 272 2.

KAPITEL II Sanierungsmassnahmen

KAPITEL II Sanierungsmassnahmen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 269 Entscheidung über Sanierungsmaßnahmen — Maßgebliches Recht
Artikel 270 Unterrichtung der Aufsichtsbehörden

Artikel 270

Unterrichtung der Aufsichtsbehörden

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats setzen dessen Aufsichtsbehörden unverzüglich — möglichst vor Einleitung der betreffenden Maßnahme, ansonsten unmittelbar danach — von ihrer Entscheidung, Sanierungsmaßnahmen einzuleiten, in Kenntnis.

Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die Aufsichtsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von der Entscheidung, Sanierungsmaßnahmen einzuleiten, sowie den etwaigen konkreten Wirkungen dieser Maßnahmen.

Artikel 271 Öffentliche Bekanntmachung von Entscheidungen zur Einleitung von Sanierungsmaßnahmen
Artikel 272 Unterrichtung der bekannten Gläubiger und Recht auf Forderungsanmeldung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung